Im vorliegenden Fall hatte ein Mofa-Fahrer die Straße vor einer roten Ampel über den abgesenkten Bordstein verlassen und war an der Ampel vorbei auf dem Gehweg nach rechts abgebogen. Etwa zehn bis fünfzehn Meter hinter der Ampelanlage fuhr er wieder auf die Fahrbahn. Das OLG Hamm sah darin einen Rotlichtverstoß. In seiner Entscheidung war für das Gericht ausschlaggebend, dass der Mofa-Fahrer im unmittelbaren Kreuzungsbereich wieder in den durch die Ampel geschützten Verkehrsraum eingefahren war. Der Gehweg rechts von der Fahrbahn gehört nämlich ebenfalls zu dem von der Ampel geschützten Bereich. (OLG Hamm v. 25.04.2002,AZ. 2 Ss OWi 222/02)
Urteil: Ampelumfahren verboten
Im vorliegenden Fall hatte ein Mofa-Fahrer die Straße vor einer roten Ampel über den abgesenkten Bordstein verlassen und war an der Ampel vorbei auf dem Gehweg nach rechts abgebogen. Etwa zehn bis fünfzehn Meter hinter der Ampelanlage fuhr er wieder auf die Fahrbahn. Das OLG Hamm sah darin einen Rotlichtverstoß. In seiner Entscheidung war für das Gericht ausschlaggebend, dass der Mofa-Fahrer im unmittelbaren Kreuzungsbereich wieder in den durch die Ampel geschützten Verkehrsraum eingefahren war. Der Gehweg rechts von der Fahrbahn gehört nämlich ebenfalls zu dem von der Ampel geschützten Bereich. (OLG Hamm v. 25.04.2002,AZ. 2 Ss OWi 222/02)
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RoadRunner schrieb
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Das ist doch reine Geldmacherei und Selbsterha..
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